Probleme bei der Räumung von Mietwohnungen - BGH vom 19. März 2008, Az. I ZB 56/07
Zu Problemen bei der Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils - also der zwangsweisen Räumung einer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher - kann es kommen, wenn in der Wohnung außer dem Verurteilten noch weitere Personen wohnen.
Der BGH hat sich jetzt dieser Problematik angenommen und differenziert:
a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.
b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
Ergo: die Räumung darf nicht durchgeführt werden, wenn ein nichtehelicher Lebensgefährte in der Wohnung mit wohnt. Das muss aber klar und eindeutig sichtbar sein.
Wohnen Kinder des Schuldners - auch volljährige - in der Wohnung, darf die Räumung vorgenommen werden.
Nach diesem Urteil des BGH scheint es fast möglich, dass sich ein Mietschuldner der Räumungsvollstreckung entziehen kann, wenn er kurz zuvor noch einen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt.
Ob das tatsächlich gewollt ist, darf stark bezweifelt werden...
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