Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Lohnpfändung: Nur ein Mietinteressent muss Auskunft erteilen - OLG Koblenz vom 6. Mai 2008, Az. 5 U 28/08

Ein Vermieter war von seinem Mieter und dessen Arbeitgeber getäuscht worden.

Der Vermieter hatte vor Abschluss eines Mietvertrages von einem Mietinteressenten Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verlangt. Sicherheitshalber befragte er auch den Arbeitgeber des potenziellen Mieters über finanzielle Unregelmäßigkeiten. Sowohl Mietinteressent als auch Arbeitgeber verschwiegen, dass eine Lohnpfändung vorlag. Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses flossen die Mietzahlungen bereits unregelmäßig. Der nachlässige Vermieter erklärte jedoch weder eine Anfechtung noch eine Kündigung des Vertrages. Es zogen zwei Jahre ins Land und erst als eine Gesamtforderung von 10.000 EUR entstanden war, kündigte der Vermieter. Er wollte nun wegen der Mietschulden neben dem Mieter auch den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Das angerufene OLG bestätigte dem Vermieter nur seinen Anspruch gegen den Mieter. Bei der Wohnungssuche müssen Interessenten auf  Nachfrage ihre finanzielle Situation offen legen. Aber nur Interessenten müssen wahrheitsgemäß antworten und auch Lohnpfändungen mitteilen. Der Arbeitgeber, der nachweislich gelogen hatte, konnte vom Vermieter aber nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hierfür gab es schlichtweg keine Anspruchsgrundlage. Durch sein langes Zögern vor Ausspruch der Kündigung hatte der Vermieter den Schaden mitzuverantworten, weil er die marode finanzielle Situation des Mieters über mehrere Monate geduldet hatte.

Wenn nach Abschluss eines Mietvertrages entdeckt wird, dass der Mieter finanzielle Schwierigkeiten hat, könnte eine Anfechtung des Mietvertrages in Erwägung gezogen werden. Hat der Mieter bei Vertragsschluss nachweislich getäuscht, beispielsweise Lohnpfändungen verschwiegen, wäre dass ein Anfechtungsgrund. Ansonsten kann erst nach monatelangen unregelmäßigen Mietzahlungen oder erheblichem Mietausfall gekündigt werden.

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