Kein Geld für Jamba! von Kindern und Eltern - AG Berlin Mitte vom 28. Juli 2008, Az. 12 C 52/08
Diesmal wollte Jamba! es wissen - und ist auf die Nase gefallen: Das Gericht hat mit Urteil festgestellt, dass Jamba! die aus der Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Minderjährigen für Abos u.ä. etwaig angefallenen Vergütungen weder von dem Minderjährigen noch von dessen Eltern als Inhaber des Mobilfunkanschlusses verlangen kann.
Während beim Minderjährigen die Forderungen von Jamba! an dessen beschränkter Geschäftsfähigkeit scheitern (genauer: es fehlt an den Voraussetzungen des sog. Taschengeldparagrafen § 110 BGB und der Zustimmung der Erziehungsberechtigten) platzt die Forderung gegen die Eltern mangels wirksamer Vertretung der Eltern als Anschlussinhaber durch den Minderjährigen.
Dabei gefällt vor allem die folgende Passage im Urteil des AG Berlin Mitte:
„Die Beklagte konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobiltelefonanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutzen. Vielmehr begab sich die Beklagte zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsabschlusses privatautonom in die Lage, an ihr von Person und Alters her nicht bekannte Vertragspartner Leistungen zu erbringen, deren Bezahlung sie sich nicht sicher sein konnte. Dabei wird ihr Handeln davon motiviert gewesen sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgen wird, so dass es der Beklagten günstiger erscheinen muss, eher vertragsrechtliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten. Ein solches privatautonomes Handeln unter Nutzen einer modernen, die Abläufe der Beklagten vereinfachenden Technik wie des Kurzmitteilungsdienstes unter Inkaufnahme der entsprechenden Unsicherheiten lässt die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens und damit eines für die Anscheinsvollmacht konstitutiven, durch den Kläger gesetzten Rechtsscheines nicht zu.“
Auch schön: Die Berufung wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
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