Zuletzt aktualisiert am 9.03.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
09.03.2011

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren— LSG NRW vom 17. Januar 2011, Az. L 6 AS 1914/10 B ER

Sachverhalt:

Die Antragsteller wollten in eine andere Wohnung umziehen und hatten die Zustimmung zum Umzug beim Jobcenter beantragt, weil an der Decke ihrer alten Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Sie befürchteten durch Schimmelbefall gesundheitliche Schäden für ihre Tochter, die an Asthma leidet.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller hatten mit Eilantrag erwirkt, dass sie umziehen können und sind auch in die neue Wohnung gezogen. Die Beteiligten streiten sich über die Übernahme der nunmehr höheren Kosten.

Das dann aber vom Jobcenter angerufene LSG NRW hat allerdings entschieden, dass es den Antragstellern zunächst einmal möglich sei, die neue Wohnung auch ohne vorherige Zusicherung des Leistungsträgers, die Wohnungskosten zu übernehmen, anzumieten. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne. Im Hauptsacheverfahren könne die zuständige Behörde auch ohne vorherige Zusicherung verurteilt werden, die Kosten für die neue Wohnung rückwirkend zu übernehmen, wenn diese angemessen seien. Im Eilverfahren jedenfalls, so die Essener Richter, sei ohnehin nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung möglich. Damit ließe sich das Risiko der Hilfebedürftigen, die höheren Kosten der neuen Wohnung dauerhaft selber bezahlen zu müssen, nicht grundsätzlich beseitigen. Ob der Träger der Grundsicherung die vollen Kosten dafür übernehmen muss, wird sich aber erst im Hauptsacheverfahren herausstellen. D.h. eine Durchsetzung im Eilverfahren ist in diesen Streitigkeiten nicht möglich.

Der Beschluss ist rechtskräftig.


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