Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
30.12.2010

Vermieter haben keinen Anspruch gegen die ARGE— OLG Düsseldorf vom 27. Juli 2010, Az. 24 U 230/09

Das OLG hat festgestellt, dass sich aus einer Erklärung der ARGE gegenüber einem Vermieter, zukünftig die Miete für einen Mieter direkt an den Vermieter zu überweisen, kein eigener Anspruch des Vermieters ergibt.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vermieter von der ARGE ein Schreiben erhalten, dass die ARGE für einen arbeitslosen Mieter die Miete zukünftig direkt an den Vermieter überweisen wird. Als die Mietzahlungen ausblieben, klagte der Vermieter die fällige Miete gegen die ARGE erfolglos ein. Nach Ansicht des Gerichts lag eine rechtsverbindliche Zusage gegenüber dem Vermieter nicht vor. Die Erklärung war nach Ansicht des Gerichts nur eine für den Vermieter unverbindliche, allein auf den hilfsbedürftigen Mieter bezogene Erklärung.

Wenn eine öffentliche Stelle einem Vermieter mitteilt, die Unterkunfts- und Heizungskosten für einen bedürftigen Mieter zu übernehmen, hat der Vermieter keinen eigenen Anspruch. Bei der Erklärung handelt es sich nur um eine Mitteilung, aus der sich keine Zahlungsansprüche herleiten lassen.

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