Verdeckte Ermittlungen durch sog. Sozialdetektiv grundsätzlich unzulässig— Thüringer OVG vom 25. November 2010, Az. 1 KO 527/08 (PM)
Das Thüringer OVG hat die verdeckte Datenerhebung durch einen Außendienstmitarbeiter der Stadt Eisenach („Sozialdetektiv") für rechtswidrig erklärt.
Die Stadt Eisenach hatte seit dem 01.05.2001 den Kindertagsstättenbeitrag für die älteste Tochter der Klägerin übernommen. Da die Stadt Eisenach den Verdacht hegte, dass die Klägerin mit dem Vater ihrer beiden Töchter in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte (dessen Einkommen sie sich dann hätte anrechnen lassen müssen), beauftragte sie einen Außendienstmitarbeiter mit der Vornahme verdeckter Ermittlungen. Der Mitarbeiter der Beklagten kontrollierte in der Zeit von Mai bis September 2002 in bestimmten Abständen sowohl durch Observierungen als auch durch Befragungen von Mitbewohnern die Kontakte zwischen dem Kindesvater und der Klägerin (insbesondere dessen Aufenthalte in ihrer Wohnung). Die Stadt Eisenach ging aufgrund der Ermittlungen zunächst vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus und stellte die Übernahme der Kindergartenbeiträge ein, da die Klägerin keine Angaben zum Einkommen des Kindesvaters machte. Nachdem die Klägerin dagegen Widerspruch erhoben hatte, übernahm die Stadt die Beiträge wieder.
Die Klägerin begehrte mit ihrer im Jahre 2003 beim VG Meiningen erhobenen Klage die Feststellung, dass die Ermittlungen des Außendienstmitarbeiters der beklagten Stadt rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 06.11.2006 ab, da sie die Datenerhebung für rechtmäßig hielten. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht im Jahre 2008 zugelassene Berufung der Klägerin.
Die Berufung war vor dem Thüringer OVG erfolgreich.
Die verdeckten Ermittlungen des Außendienstmitarbeiters verletzen die Klägerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie von keiner gesetzlichen Grundlage gedeckt gewesen sind, so das Gericht. Nach der einschlägigen Regelung der Datenerhebung in § 62 Abs. 3 SGB VIII dürften Sozialdaten nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden, die hier aber nicht erfüllt sind. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass eine Datenerhebung bei der Klägerin selbst (etwa durch eine eingehende Befragung) unmöglich gewesen wäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Dagegen kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
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