Umzug wegen Kindeswohlwahrnehmung – Sozialgericht Bremen vom 31. Mai 2010, Az. S 23 AS 987/10.ER
Ein Umzug ist notwendig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wenn dieser Vorgang dazu dient, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die (Mit-) Erziehung und Betreuung seiner zweijährigen Tochter ausweiten kann. Dieser Umzug dient sowohl dem Kindeswohl (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch dem Recht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Erziehung seines Kindes. Auch ein Nichtleistungsempfänger in der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen würde einen solchen Umzug durchführen, um den Kontakt zu erleichtern.
Wenn Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteils übernachten, entsteht hierdurch ein höherer Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft.
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