Zuletzt aktualisiert am 28.09.2010, Gabriele Kraft
28.09.2010

Rechtsbehelfsbelehrung zu möglichem Widerspruch gegen Bescheid des Sozialleistungsträgers mit Angabe eines Postfachs ist ausreichend— LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010, Az. L 19 AS 323/10 B

Eine Rechtsbehelfsbelehrung des Trägers von Grundsicherungsleistungen entspricht den gesetzlichen Anforderungen, wenn über den einzulegenden Rechtsbehelf, die Rechtsbehelfsfrist sowie über die zuständige Verwaltungsstelle und deren Sitz ordnungsgemäß belehrt worden ist. Dabei muss die zuständige Verwaltungsstelle mit Ortsangabe bezeichnet sein. Nicht erforderlich ist dagegen die Angabe der Straße des Behördensitzes, es sei denn, ohne diese ist die Erreichbarkeit des Adressaten gefährdet. Eine solche Gefährdung liegt nicht vor, wenn die im Briefkopf angegebene Postleitzahl ein Postfach bezeichnet. Damit ist sichergestellt, dass bei Verwendung dieser postalischen Anschrift Briefe ordnungsgemäß durch die Post beim Adressaten eingeliefert werden.

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