Zuletzt aktualisiert am 27.09.2010, Gabriele Kraft
27.09.2010

Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA— LSG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010, Az. L 13 AS 678/10 (PM)

Schüler, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Das Gericht sah das im Fall eines Gymnasiasten so, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona/USA besucht hatte.

Der inzwischen volljährige Schüler, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte im Herbst 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Der einmonatige Aufenthalt in den USA beinhaltete den Besuch der High-School und eine einwöchige Studienfahrt durch Arizona, Utah und Kalifornien. Die Kosten der Reise, die der Kläger auf 1.650 € bezifferte, hatten ihm frühere Geschäftsfreunde seines Vaters vorfinanziert. Diese Kosten wollte der zuständige Landkreis nicht übernehmen.

Das Gericht argumentiert, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II zwar einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten hätten; um eine solche habe es sich hier aber nicht gehandelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern. Eine derartige Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten wenn - wie hier - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen.

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