Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
30.12.2010

Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe— LSG Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2010, Az. L 15 AS 96/10

Hier wurde entschieden, dass einem Arbeitslosengeld II Empfänger, der zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist, für die Zeit seiner Haft kein Arbeitslosengeld II zusteht.

Im konkreten Fall war der Kläger, der seit Oktober 2005 Grundsicherungsleistungen bezog, Ende September 2009 zur Vollstreckung einer ca. fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine JVA aufgenommen worden. Nach Verbüßung seiner Strafe im geschlossenen Vollzug wurde er Anfang November 2009 entlassen. Die bremische Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die JVA informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück.

Beim SG Bremen war der Kläger erfolgreich gewesen mit seiner Argumentation, es handele sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat dagegen die Rückforderung als rechtmäßig angesehen.

Mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen werde zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe trete dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 StGB).

Maßgeblich für den gesetzlichen Leistungsausschluss war nach Ansicht des Gerichts, dass auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein „Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ erfolgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Damit bestehe vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen.

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