Kein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden durch Leistungsträger bei fehlender Aussicht auf dauerhaften Erhalt der Wohnung— LSG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2010, Az. L 5 AS 557/10 B ER
Ein Leistungsempfänger hat im Eilverfahren keinen Anspruch gegen den Leistungsträger auf Übernahme der Mietschulden, wenn die Übernahme jedenfalls nicht gerechtfertigt ist, weil sie ungeeignet ist, die Wohnung dem Betroffenen dauerhaft zu erhalten. Das ist der Fall, wenn erhebliche Mietschulden bestehen und der Leistungsempfänger durch die unvollständigen Zahlungen allein während des laufenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einen Grund zur Kündigung gesetzt hat, obwohl ihm ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Der Leistungsempfänger wird dann auch bei Übernahme der bestehenden Mietschulden nicht in der Lage sein, seine Wohnung zu halten. Das gilt umso mehr, wenn in der Vergangenheit bereits Schulden beim Energieversorger übernommen wurden, ohne dass es zu einer Verhaltensänderung gekommen ist.
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