Zuletzt aktualisiert am 27.09.2010, Gabriele Kraft
27.09.2010

Hartz-IV-Empfänger müssen volle Hundesteuer zahlen— OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2010, Az. 14 A 3020/08

Auch Geringverdiener und Hartz-IV-Empfänger müssen nach einem Urteil grundsätzlich die volle Hundesteuer zahlen. Der Grundsatz, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf, spiele im Falle der Hundesteuer keine Rolle, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht.

Dem Urteil zufolge ist die Hundesteuer eine sogenannte Aufwandsteuer. Diese Kosten seien vermeidbar. Das Argument, dass sich dann Geringverdiener aus Kostengründen von ihren Tieren trennen müssten, akzeptierten das Gericht nicht. Allerdings könnten Städte und Kommunen im Einzelfall über einen „Billigkeitserlass“ entscheiden. Unter bestimmten Bedingungen könne eine Kommune die Hundesteuer aus eigener Entscheidung ganz oder teilweise erlassen.

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