Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
30.12.2010

Erhebung von Mahngebühren durch Bundesagentur für Arbeit – Sächsisches LSG vom 9. März 2010, Az. L 2 AS 451/09

Das Sächsische LSG hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht dazu berechtigt ist, Mahngebühren im eigenen Namen auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beauftragt worden ist.

Verwaltungsakte, die eine beauftragte Behörde erlässt, haben gemäß § 89 Abs. 1 SGB X im Namen des Auftragsgebers zu ergehen. Mahngebühren in einem Mahnbescheid müssen daher ausdrücklich im Namen der beauftragenden ARGE festgesetzt werden.

Das Sächsische LSG hat deshalb die von der Bundesagentur für Arbeit eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Bundesagentur in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen der Vollstreckung im Auftrag von Leistungsträgern nach dem SGB II Mahngebühren im eigenen Namen erhoben hat.

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