LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010, Az.: L 10 AS 393/10.B.ER
Eine drohende Einstellung der Gasversorgung und damit die Beendigung der regulären Beheizungsmöglichkeit kann grundsätzlich eine der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage darstellen, so dass Gasschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II als Darlehen übernommen werden können
Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II drohen nicht, wenn neben der Begleichung der Energieschulden noch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Gasversorgung und damit die Beheizbarkeit der Wohnung zu sichern.
Es kann in dieser Situation der Gasanbieter gewechselt werden, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern.
Darüber hinaus besteht hier die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem bisherigen Lieferanten.
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