Bei einer Kürzung des ALG II auf Null müssen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen für den Sanktionszeitraum bewilligt werden— SG Bremen vom 1. Juni 2010, Az. S 22 AS 965/10 ER
Sanktionsbescheide gegenüber einem Hilfebedürftigen sind in vollem Umfang rechtswidrig, wenn das Arbeitslosengeld II für zwei Monate vollständig versagt wird und Sachleistungen oder geldwerte Leistungen für den Sanktionszeitraum nicht bewilligt werden. Lebt der Hilfsbedürftige zudem mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen und werden die Regelleistung und die Kosten für die Unterkunft auf Null gekürzt, müssen die anstelle der Geldleistung vorgesehenen Leistungen von Amts wegen bewilligt und mit der Sanktionsentscheidung verbunden werden.
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