Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
30.12.2010

Anrechnung von steuerfreien Spesenzahlungen als Einkommen— SG Dresden vom 1. September 2010, Az. S 36 AS 5042/08

Das Gericht hat entschieden, dass auch Spesenzahlungen bei berufsbedingter Ortsabwesenheit in Form der „Auslöse“ grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld II anrechenbares Einkommen darstellen.

Der Kläger ist als Kraftfahrer in einer Spedition beschäftigt. Er erhielt von seinem Arbeitgeber im maßgeblichen Bewilligungszeitraum wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit Spesenzahlungen in Form der sog. "Auslöse". Diese Zahlungen rechnete der beklagte Landkreis in voller Höhe als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II an. Hiervon brachte der Beklagte pauschal lediglich 6 Euro bei über zwölfstündiger Abwesenheit als Verpflegungsmehraufwand in Abzug. Hiergegen wendet sich der Kläger vor dem SG Dresden, da es sich bei der "Auslöse" um eine nicht anrechenbare zweckbestimmte Einnahme handele. Ferner begehrt er die Berücksichtigung weiterer Mehraufwendungen.

Das Gericht hat die Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II überwiegend abgewiesen.

Die sog. „Auslöse“ stelle grundsätzlich keine zweckbestimmte Einnahme dar. Eine Zweckbestimmung ergebe sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber noch folge sie aus einer öffentlich rechtlichen Norm, insbesondere nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Denn aus der steuerlichen Privilegierung derartiger Zahlungen lasse sich keine Pflicht zur zweckbestimmten Verwendung ableiten. Verpflegungsmehraufwendungen ließen sich lediglich im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen absetzen. Weitere durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen, u.a. solche für Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung, könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.

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