Zuletzt aktualisiert am 28.09.2010, Gabriele Kraft
28.09.2010

Anrechnung von BAföG-Leistungen auf "Hartz IV-Leistungen"— BVerfG vom 7. Juli 2010, Az. 1 BvR 2556/09 (PM)

Das BVerfG hat entschieden, dass die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf "Hartz IV-Leistungen" rechtmäßig ist.

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu entrichten. Sie bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem sog. "Hartz-IV-Gesetz" (SGB II), wobei der Leistungsträger die der Beschwerdeführerin ebenfalls gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigte. Auf ihre Klagen vor den Sozialgerichten

entschied schließlich das BSG, dass die Leistungen nach dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei lediglich eine Pauschale (20% des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen sei; die Schulgebühren seien darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar.

Die sich hiergegen richtende Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor; die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthalte einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung müsse nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden. Auch werde dieses Grundrecht nicht dadurch verletzt, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II Einkommen angerechnet wird. Denn es greife erst dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Die Verfassung gebiete nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme. Schließlich verletze die Anrechnung des sog. Schüler-BAföG auch nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Auszubildenden, die eine schulgeldfreie Schule besuchen, liege nicht vor, da bei ihnen, soweit sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, in gleicher Weise ihr BAföG-Einkommen angerechnet wird. Auch gegenüber bemittelten Auszubildenden werde die Beschwerdeführerin nicht schlechter behandelt, sondern sogar privilegiert. Denn Personen, die über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, erhielten weder Leistungen nach dem SGB II noch Leistungen nach dem BAföG.

 

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