Zuletzt aktualisiert am 30.09.2010, Gabriele Kraft
30.09.2010

Anrechnung von Aufwandsentschädigung für Tätigkeit in kommunalen Gremien bei Hartz IV-Empfängern – Sächsisches LSG vom 17. Mai 2010, Az. L 7 AS 25/07

Das Sächsische LSG hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in kommunalen Gremien als Einkommen angerechnet werden kann.

Die arbeitslose Klägerin, die damals ehrenamtliche Ortsvorsteherin eines Ortsteils und Stadträtin einer großen sächsischen Stadt war, erhielt für diese Tätigkeiten monatliche Entschädigungen in Höhe von rund 730 Euro zuzüglich eines Sitzungsgeldes von 50 Euro pro Sitzungsteilnahme. Ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II lehnte die zuständige Arge ab, weil sie mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei.

Nach erfolgloser Klage beim Sozialgericht hat das Sächsische LSG die Berufung der Klägerin nun zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts können zwar die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als sog. zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II grundsätzlich anrechnungsfrei sein, soweit sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Da diese Gelder sowohl als Ersatz von notwendigen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der kommunalen Tätigkeit als auch als Verdienstausfall gewährt werden, dienten sie teilweise demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Unberücksichtigt könnte damit allenfalls der steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder bleiben.

Dieser Anteil betrug bei der Klägerin monatlich 420 Euro. Im konkreten Einzelfall werde nach Ansicht des Gerichts die Lage der Klägerin durch diese Leistung indes so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären (§11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Bei einer vergleichenden Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sei entscheidend, dass der steuerfreie Anteil die für die Klägerin damals geltende Regelleistung von 298 Euro erheblich übersteigt und dass sich ihre ehrenamtliche Betätigung insgesamt als einer Erwerbstätigkeit vergleichbar darstellt. Die Verwendung der Gelder für die kommunalen Ämter hänge zu dem vom konkreten ehrenamtlichen Engagement ab und könne nicht abstrakt bestimmt werden.

Soweit tatsächliche Aufwendungen für die ehrenamtliche Betätigung geltend gemacht werden, könnten diese als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Nach der konkreten Berechnung im Falle der Klägerin verbleibe trotz der so berücksichtigten Absetzbeträge noch Einkommen, das den Gesamtbedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft übersteigt, so dass im streitigen Zeitraum kein Leistungsanspruch gegen die Arge besteht.

Das Gericht hat die Revision zum BSG zugelassen, weil die Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in kommunalen Gremien als bedarfsminderndes Einkommen bislang höchstrichterlich nicht geklärt sind und über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben.



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