Zuletzt aktualisiert am 9.03.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
09.03.2011

Anrechnung eines Lotteriegewinns auf Hartz-IV— LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2010, Az. L 19 AS 77/09

Ein Leistungsbezieher aus Bielefeld hatte in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz-IV-Leistungen in zwei Monatsbeträgen von 250 Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben.

Seine Berufung gegen das Urteil des SG Detmold hatte vor dem LSG Essen keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Lotteriegewinn wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Kläger hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 945 Euro – zuletzt monatlich 15 Euro – in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließ das Landessozialgericht nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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