Studentin erhält Zuschuss zu Unterkunftskosten - Hess LSG vom 27. März 2009, Az. L 6 AS 340/08 B ER
Wird BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze nicht ausgezahlt, steht dies einem Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht entgegen.
Sachverhalt: Eine 22-jährige Studentin erhielt von ihrem Vater Unterhalt, der um etwa 5 Euro unter dem Betrag lag, der ihr als BAföG-Leistung zustehen würde. Unter Verweis auf die Bagatellgrenze wurden der Studentin aus dem Schwalm-Eder-Kreis diese 5 Euro nicht ausgezahlt. Weil die Studentin kein BAföG erhalten hat, könne sie auch keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II erhalten, so begründete der Grundsicherungsträger seinen ablehnenden Bescheid. Hiergegen klagte die Studentin und machte einstweiligen Rechtsschutz geltend. Um eine Kündigung der Wohnung zu vermeiden, habe sie zunächst die Miete beglichen. Ihr Dispositionskredit sei ausgeschöpft. Ohne einstweilige Anordnung sei sie daher gezwungen, ihr Studium aufzugeben.
Das Gericht erklärte, der Gesetzgeber habe zwar Auszubildende von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen wollen, die nach dem Gesetz zur Bundesausbildungsförderung „dem Grunde nach“ förderungsfähig seien. Die hier vorliegende Fallkonstellation habe er jedoch nicht bedacht. Diese Regelungslücke sei daher im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zu schließen. Andernfalls würden Auszubildende mit einem Leistungsanspruch unterhalb der Bagatellgrenze benachteiligt. Denn sie müssten nicht nur auf den - wenn auch nur geringen - BAföG-Betrag unterhalb der Bagatellgrenze, sondern zudem auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten verzichten. Dieser Zuschuss könne jedoch ein Vielfaches der Bagatellgrenze betragen.
Des Weiteren stellte das Gericht im Rahmen der Eilentscheidung klar, dass für die Höhe des Zuschusses allein die Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten maßgeblich sei und hierbei eine Anrechnung von Kindergeld nicht in Betracht komme. Zudem dürfen Auszubildende an Stelle des Zuschusses nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden.
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