Zuletzt aktualisiert am 23.09.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
23.09.2009

Nebenkostennachzahlungsforderung - SG Frankfurt vom 18. August 2008, Az. S 26 AS 1333/07

Sachverhalt: die Arge hatte die Übernahme der Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters für das Jahr 2006 abgelehnt mit der Begründung, der Hilfebezieher habe die Rechnung schon aus eigenen Mitteln bezahlt und sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt.

Das Gericht erklärte, wenn der Hilfebezieher seine Nebenkostennachzahlungsforderung bei der Behörde einreicht, liege darin kein Antrag im Sinne des § 37 SGB II, der zu spät kommt, wenn die Forderung bereits getilgt sei. Vielmehr sei dieser Antrag schon mit dem Leistungsantrag für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt gestellt. Denn dieser ziele seinem Sinn und Zweck nach auf die Tragung auch der naturgemäß erst im Nachhinein genau zu beziffernden Mietnebenkosten für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt.

Der auf diesen Antrag erlassene Bewilligungsbescheid setze wegen ständig steigender Energiekosten typischerweise die Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig an. Die Behörde müsse daher schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides regelmäßig damit rechnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Nachzahlung erbringen zu müssen. Hierzu sei sie verpflichtet, gleich ob der Hilfebezieher die Nachzahlungsrechnung bei der Behörde zur Erstattung einreiche, bevor oder nachdem er sie schon selbst beim Vermieter bezahlt habe.

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