Nach einjähriger Unterbrechung von SGB II-Leistungen beginnt halbjährige Übernahme überhöhter Unterkunftskosten erneut – SG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2009, S 160 AS 21415/09 ER
Der Hilfeempfänger war bereits zur Senkung seiner Wohnkosten aufgefordert, konnte aber danach seinen Lebensunterhalt für über ein Jahr wieder selbst decken und hatte deshalb auch keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Leider wurde er dann wieder hilfebedürftig und musste nach etwas nach einem Jahr wieder Leistungen in Anspruch nehmen. Weil das für den Hilfebedürftigen nicht vorhersehbar war, dass er erneut Leistungen beantragen musste, sagt das Sozialgericht Berlin, müsse jetzt nach der Unterbrechung des Leistungsbezugs von etwas mehr als einem Jahr die Situation mit dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit gleichzustellen sein. Im Ergebnis bedeutet das keine Kürzung vor Ablauf der 6 Monate, dann aber doch Umzug.
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