Mehr Rechte bei Mietkaution Übernahme— SG Schleswig vom 3. März 2009, Az. S 1 As 201/06
Das Gericht hat entschieden, dass die ständige Praxis der Leistungsträger nach SGB II, als Darlehen übernommene Mietkaution durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen während des Leistungsbezuges zu tilgen, rechtswidrig ist.
Als Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde die Klage von hier aus damit begründet, dass eine Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung nicht gegeben ist und es für eine analoge Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II (Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung bei Darlehen wegen Leistungen, welche bereits von der Regelleistung umfasst sind, aber im Einzelfall nicht gedeckt sind) an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers fehle.
In dem Urteil ist insbesondere näher dargelegt, dass die nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen für eine analoge Anwendung einer Bestimmung notwendige planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers nicht angenommen werden kann.
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