Hartz IV- Leistungen werden nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt – Hessisches LSG vom 18. Dezember 2009, Az. L 7 AS 413/09
Leitsatz:
1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nach § 37 Abs 2 S 1 SGB 2 nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Dies gilt auch für Folgeanträge nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes. (Rn.19)
2. Ein früherer Leistungsantrag entfaltet keine Wirkung für neue Bewilligungszeiträume. (Rn.27)
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an einer früheren Antragstellung ist ausgeschlossen, weil es sich bei dem Antragserfordernis nach § 37 Abs 2 S 1 SGB 2 nicht um eine gesetzliche Frist iS von § 27 Abs 1 S 1 SGB 10 handelt. (Rn.29)
4. Ist der Grundsicherungsträger seiner Verpflichtung nachgekommen, den Hilfebedürftigen auf die Notwendigkeit eines Folgeantrages rechtzeitig hinzuweisen, kann der Hilfebedürftige auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt. (Rn.30)
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