Zuletzt aktualisiert am 30.12.2009, Gabriele Kraft
30.12.2009

Hartz- IV- Empfänger müssen nicht in Obdachlosenunterkunft wohnen-- LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26. November 2009, Az. L 19 B 297/09 AS ER 

Sachverhalt:

Ein 59- jährigen Mann aus Velbert hatte von der zuständigen Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen bekommen. Der Hartz-IV- Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz- IV- Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen.

Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen, weil unangemessen. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten.

Das LSG kam aber zu dem Ergebnis, dass der Umzug des Klägers erforderlich gewesen sei und die Behörde ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft hätte verweisen dürfen.

Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 € pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 € für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 € pro Quadratmeter.

 

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