Erlebens- und Todesfallversicherungen stellen kein geschütztes Vermögen dar – LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2009, Az. L 9 SO 5/07
Nur die reinen Sterbeversicherungen stellen ein geschütztes Vermögen dar. Die Erlebens- und Todesfallversicherungen hingegen sind von ihrem vertraglichen Zuschnitt her kapitalbildende Lebensversicherungen, denen die besondere Zweckbestimmung in Bezug auf eine Bestattung und/oder auf eine Grabpflege nicht innewohnt. Diese Versicherungen können daher verwertet und eingesetzt werden, sodass eine Bedürftigkeit für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung damit gerade nicht vorliegt.
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