Zuletzt aktualisiert am 30.12.2009, Gabriele Kraft
30.12.2009

Deckungslücke bei privater Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig – LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009, Az. L 15 AS 1048/09 B ER

Sachverhalt:

Die Antragstellerin bezieht seit Juni 2009 Alg II. Vor ihrer Arbeitslosigkeit war sie als Inhaberin einer kleinen Reinigungsfirma selbstständig tätig und privat kranken- und pflegeversichert. Aufgrund umfangreicher, am 01.01.2009 in Kraft getretener Neuregelungen (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz [GKV-WSG] vom 26.03.2007) wurde die Antragstellerin - anders als dies nach früherem Recht der Fall gewesen wäre - mit Beginn des Leistungsbezugs nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, sondern blieb kraft Gesetzes Mitglied ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei Beziehern von Alg II sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine Reduzierung des sog. Basistarifs in der Kranken- und Pflegeversicherung auf die Hälfte vor. Hieraus ergibt sich für die Zeit seit dem 01.01.2009 eine monatliche Beitragsbelastung für privat kranken- und pflegeversicherte Leistungsbezieher in Höhe von 320,64 €.

Der Beitragszuschuss des Grundsicherungsträgers ist in diesen Fällen allerdings auf die für einen Alg II-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu tragenden Beiträge gesetzlich begrenzt (seit 01.07.2009 insgesamt 142,11 € monatlich).

Dies führt bei Leistungsbeziehern wie der Antragstellerin des entschiedenen Verfahrens zu einer monatlichen Deckungslücke in Höhe von 178,53 €; ihr bliebe bei Zahlung der vom Grundsicherungsträger nicht übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Regelleistung (hier: 359,00 €) lediglich noch ein Betrag von 180,47 € pro Monat zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Dieser Betrag unterschreitet nach Ansicht des LSG die verfassungsrechtliche Untergrenze des sozialrechtlich zu sichernden Existenzminimums eines in der BRD lebenden alleinstehenden Erwachsenen und stellt das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht sicher.

Der Senat hat sich daher aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für berechtigt und verpflichtet gehalten, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzusprechen. Die durch die nur anteilige Bezuschussung entstehende erhebliche Deckungslücke verstoße nach Auffassung des Gerichts gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welche aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt. Diese vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. als „sozialstaatlich unvertretbare Regelungslücke" bezeichnete Problematik sei bereits Gegen­stand zahlreicher Änderungsvorschläge von Sozialverbänden, des Bundesrates und des Deutschen Städtetages, ohne dass der Gesetzgeber bislang eine Korrektur vorgenommen habe.

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