Anspruch auf einen Fernseher! - SG Frankfurt vom 28. Mai 2009, Az. S 17 AS 388/06 und Az. S 17 AS 87/08
In gleich zwei Entscheidungen urteilte das Gericht, dass Hartz IV Betroffene einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein gebrauchtes TV Gerät haben. In der Urteilsbegründung heißt es, dass ein Fernseher zu den „sozialüblichen Standards“ gehört. Die Kosten müssen nun die Hartz IV-Behörden übernehmen. Einen generellen Anspruch auf einen Fernseher gebe es allerdings nicht.
Im konkreten Fall hatte die Kläger bei der zuständigen Arge einen Antrag auf Erstausstattung ihrer Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen sowie eines Fernsehers beantragt. Die Kosten für die Möbel wurden genehmigt, jedoch nicht die für den Fernseher. Die Arge argumentierte, dass ein Fernseher „für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei“. Ein TV Gerät „diene nur zur Unterhaltung und die Kosten müssten daher von dem Alg-II Regelsatz angespart werden“.
Doch das Gericht vertrat die Ansicht, dass in 95% aller Haushalte Fernseher zur Verfügung stehen würden. Zur Erstausstattung gehören in aller Regel auch Gegenstände, die in „unteren Einkommensgruppen“ auch zur Verfügung stünden. Die Kosten für einen Fernseher sollten jedoch im Rahmen sein und das TV Gerät gebraucht gekauft werden.
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