Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

ALG II-Sanktion: Sippenhaftung ist unzulässig – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. Juli 2009, Az. L 6 AS 335 / 09 B ER

Einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge darf einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft die Zahlungen für Wohnung und Heizung nicht gekürzt werden, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Pflichtverletzung das ALG II gestrichen wird.

Im verhandelten Rechtsstreit ging es um eine aus einer alleinerziehenden Mutter und deren zwei Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft. Als dem 21-jährigen Sohn wegen wiederholter Pflichtverletzungen das ALG II für drei Monate komplett gestrichen wurde, überwies die Arge auch nur noch zwei Drittel der Wohnungs- und Heizkosten an die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft.

Das LSG urteilte nunmehr, dass das Vorgehen des Trägers nicht mit der Rechtsordnung zu vereinbaren sei. Zwar würden die Leistungen für Wohnung und Heizung prinzipiell pro Kopf gewährt. Trotz der Sanktionierung des 21-jährigen stehe der Bedarfsgemeinschaft aber ein Anspruch auf die gesamten Unterkunftskosten zu. Alles andere liefe auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd sei.

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