Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

ALG-II Empfänger hat bei Vorliegen einer schweren Neurodermitis Anspruch auf Übernahme nicht verschreibungspflichtiger Medikamente – SG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2009, Az. S 30 AS 398/05

Wir werden gespannt sein müssen, ob sich dieses Urteil halten wird und inwieweit auch andere Gesundheitsmaßnahmen, die zurzeit nicht übernommen werden, nun doch in Zukunft übernommen werden können. Das Sozialgericht in Lüneburg hat nämlich geurteilt, dass Körperpflegemittel und nicht verschreibungspflichtige Medikamente einer Arbeitslosengeld-II beziehenden Person im Falle einer schweren chronischen Neurodermitis nicht als Darlehen nach dem SGB-II sondern als Leistung in einer atypischen Bedarfslage nach dem SGB-XII zu gewähren seien.

Das Sozialgericht erklärte, dass eine derartige Bedarfslage bei einem extrem hohen Bedarf an Körperpflegemitteln und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben sei.

Diese Leistungen seien dann nicht mehr vom Regelsatz, der das SGB-II für Arbeitslosengeld-II Empfänger vorsieht, umfasst. Da die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente und die Salben aus medizinischen Gründen bei Vorliegen einer schweren Neurodermitis notwendig seien, dienten sie der Gesunderhaltung.

Irgendwie beschleicht beim Lesen der Entscheidung der Gedanke, dass wohl ein Richter oder eine Richterin entweder selbst betroffen ist oder betroffene Kinder zu Hause hat, denn ansonsten kennen wir häufig nur Entscheidungen zu ablehnenden Haltungen zu etwaig zu übernehmenden Kosten bei schweren Erkrankungen, wie auch Nahrungsunverträglichkeiten …

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