Später Lohneingang kann erste Hartz-IV-Zahlung kosten - BSG vom 30. Juli 2008, Az. B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R
Wer seinen letzten Arbeitslohn erst im Folgemonat bekommt, muss womöglich auf die erste Zahlung des Alg II verzichten. Das BSG hat das so genannte Zuflussprinzip für Hartz-IV-Zahlungen bestätigt.
Damit wird zur Berechnung der Hilfe das Geld herangezogen, das im fraglichen Monat auf dem Konto eingeht - selbst wenn es schon vorher verdient ist oder es sich um Rückzahlungen oder Erstattungen handelt.
Geklagt hatten ein Mann aus Unna (Nordrhein-Westfalen) und eine Frau aus München, die im ersten Monat ihrer Arbeitslosigkeit keine Hartz-IV-Hilfe bekommen hatten. Die Argen verwiesen darauf, dass noch verfügbares Einkommen auf dem Konto eingegangen sei und wollten erst vom Folgemonat an zahlen. Die Arbeitslosen argumentierten, dass das Geld zuvor verdient worden sei und sie auch im ersten Monat der Arbeitslosigkeit laufende Kosten gehabt hätten, die zum Teil durch Überziehung des Kontos beglichen worden seien. In beiden Fällen hatten Sozial- und Landessozialgerichte diese Sichtweise nicht geteilt. Auch das BSG bestätigte das „Zuflussprinzip“ jetzt.
Aber:
Das Geld muss nicht verloren gehen, weil das Zuflussprinzip natürlich auch „nach hinten" gilt. Wer als Hartz-IV-Empfänger eine neue Arbeit finde, kann nämlich im ersten Arbeitsmonat noch das Alg II bekommen.
Links |

