Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Sanktionen ohne Warnung - SG Ulm vom 15. August 2008, Az. S 10 AS 2799/08 ER

Kommt ein Alg II - Empfänger nicht zum vereinbarten Meldetermin, so können die Sozialleistungen nur dann gekürzt werden, wenn darauf schriftlich und formal korrekt hingewiesen wurde.

Wichtig dabei ist, dass bei dem Anschreiben auf die Rechtsfolge korrekt hingewiesen wurde. Das SG Ulm wies in seinem Urteil darauf hin, dass die „Rechtsfolgenbelehrung" in den Akten der zuständigen Behörde dokumentiert sein muss. Ein einfacher Aktenvermerk in der Akte des Betroffenen reicht nicht aus. Eine Rechtsfolgebelehrung ist nur dann gültig, wenn es sich auf die zutreffenden Passagen im Gesetzestext stützt.

Im vorliegenden Fall wurde ein Hartz IV Empfänger aufgrund eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach dem SGB I sanktioniert. Eine Sanktion ist jedoch in § 31 SGB II geregelt. Aufgrund des formalen Fehlers ist somit die Sanktion gegenüber dem Sozialleistungsempfänger wirkungslos, da die korrekte Rechtsfolgebelehrung ausblieb. Die Sozialrichter wiesen an, dass die ALG II Regelleistungskürzung gegenüber dem Kläger - trotz des Verstoßes - wirkungslos ist.

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