Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Neue Einkommensberechnung bei selbständig tätigen Arbeitslosengeld II-Aufstockern ist rechtmäßig - SG Dresden vom 7. März 2008, Az. S 5 AS 990/08 ER (PM)

Die seit 1. Januar 2008 geltende verschärfte Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld II ist rechtmäßig.

Die Antragstellerin ist selbständige Betreiberin eines Sonnenstudios im Landkreis Kamenz. Ihr Ehemann ist arbeitslos. Daher bezieht die Familie mit drei Kindern Alg II. Der Landkreis Kamenz bewilligte der Familie Alg II in Höhe von rund 640 EUR monatlich. Dabei ging er von einem Einkommen der Antragstellerin in Höhe von ca. 750 EUR monatlich aus. Werbungskosten berücksichtigte er hierbei nicht.

Die Antragstellerin beantragte beim SG Dresden einstweiligen Rechtsschutz. Zu versteuern seien nur Einkünfte von rund 500 EUR. Mehr dürfe auf das Alg II auch nicht angerechnet werden. Die ab 1. Januar 2008 gültige Verordnung des Bundesarbeitsministeriums über die Einkommensanrechnung auf Alg II verstoße gegen gesetzliche Vorschriften.

Das SG Dresden hat den Eilantrag abgelehnt und festgestellt, dass der Landkreis Kamenz das Einkommen korrekt angerechnet hat. Die neue Alg II-Verordnung verstoße nicht gegen das Gesetz. Das Bundesarbeitsministerium war nicht gezwungen, bei Alg II-Empfängern dieselbe Einkommensberechnung wie im Steuerrecht vorzunehmen. Selbständige können jetzt nur noch in sehr beschränktem Umfang Kosten von ihrem Einkommen absetzen. Die im Steuerrecht anerkannten Werbungskosten können hingegen nicht mehr abgezogen werden.

§ 3 der ab 1.1.2008 gültigen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld:

„(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (...) tatsächlich zufließen. (...)

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. (...)"

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