Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Kein Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Mithilfe der Großeltern - SG Dortmund vom 20. August 2008, Az. S 14 AS 206/07 (PM)

Alleinerziehende, die ihr Kind von den Großeltern mitbetreuen lassen, können den Mehrbedarfszuschlag zum Alg II verlieren.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 23-jährigen Langzeitarbeitslosen, die mit ihrem Säugling zunächst im Haushalt ihrer Eltern lebte. Ihr Vater versuchte, Pflege- und Betreuungsleistungen für seine Enkeltochter der Sozialbehörde in Rechnung zu stellen.

Daraufhin lehnte die Arbeit Hellweg Soest die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages von 36% zum Alg II ab, weil die Kindsmutter nicht allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter sorge. Das Gericht erklärte leider, dass die erforderliche alleinige Sorge der Leistungsempfängerin für ihr Kind nur dann vorläge, wenn kein anderer - dies könne auch ein Großelternteil sein - gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirke. Die Rechnungen des Großvaters dokumentierten seine erheblichen Betreuungsleistungen zu Tages- und Nachtzeiten. Auch die gemeinsame Haushaltsführung spreche hierfür. Die Bezahlung der Betreuungsleistungen sei lediglich gegenüber der Beklagten, nicht aber der Klägerin verlangt worden.

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