Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Darlehensraten für Mietkaution dürfen nicht von Sozialhilfe abgezogen werden - Hess LSG vom 16. Januar 2008, Az. L 9 SO 121/07 ER

Werden einem Sozialhilfeempfänger Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten gewährt, so können die Tilgungsraten nicht von der laufenden Sozialhilfe abgezogen werden.

Sachverhalt:

Ein 45-jähriger erwerbsunfähiger Mann, der laufende Leistungen der Grundsicherung erhält, zog auf eigenen Wunsch in eine andere Wohnung und erhielt dafür vom Landkreis antragsgemäß Darlehen zur Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten. Nach Auffassung des Landkreises waren die Kosten des zuvor genutzten Wohnraums angemessen und ein Umzug insofern nicht notwendig. Er bewilligte daher die Hilfe nur als Darlehen. Zur Rückzahlung der Darlehen wurden dem Leistungsempfänger zunächst 40 EUR, später dann 34,70 EUR pro Monat von der Sozialhilfe abgezogen.

Das Landessozialgericht stellte fest, dass bei Mietkaution und Umzugskosten es sich um Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs und nicht um Regelleistungen handele. Für derartige Aufwendungen sehe das Sozialhilfegesetz nicht die Möglichkeit der Aufrechnung vor. Damit sei der allgemeine Pfändungsschutz maßgeblich. Da die monatlichen Sozialhilfeleistungen die Pfändungsfreigrenze von 930 EUR nicht überstiegen, sei eine Aufrechnung nicht zulässig.

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