Zuletzt aktualisiert am 25.02.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
25.02.2009
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozesskostenhilfe nur in Höhe einer halben Beratungshilfegeschäftsgebühr - OLG Oldenburg vom 23. Juni 2008, Az. 5 W 34/08
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten außergerichtlich vertreten und im Prozess wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
Wenn der Mandant die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen erfüllt, ist auf die Prozesskostenhilfeverfahrensgebühr Nr. 3100 nicht die Geschäftsgebühr Nr. 2300, sondern nur eine halbe Beratungshilfegeschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG mit 35,00 EUR anzurechnen. Es ist unerheblich, ob die Partei tatsächlich Beratungshilfe in Anspruch genommen hat.
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