Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Versagung Beratungshilfe für Angelegenheit des Sohnes rechtmäßig - BVerG vom 12. Juni 2007, Az. 1 BvR 1014/07

Die Versagung der Beratungshilfe mit dem Hinweis, der Rechtssuchende möge sich zunächst selbst bei der Behörde um Klärung der Angelegenheit bemühen, verstößt nicht gegen die verfassungsmäßigen Rechte.

Der Mandant wurde im Rahmen des BaföG-Verfahrens für seinen Sohn aufgefordert eine Erklärung über seine Einkommensverhältnisse abzugeben. Er wandte sich an einen Rechtsanwalt. Dieser gab die gewünschte Auskunft ab und beantragte nachträgliche Beratungshilfebewilligung.

Dieser Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, der Rechtssuchende hätte sich zunächst selbst an die zuständige Behörde wenden müssen.

Nach dem BVerfG (NJW-RR 2007) ist auch die Verweisung an die Schuldnerberatungsstelle nicht zu beanstanden, wenn lange Wartezeiten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

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