Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Arbeitslosengeld ist bei Streitwertberechnung zu berücksichtigen - OLG Frankfurt vom 28. Juni 2007, Az. 6 WF 88/07

Unabhängig von der Zweckbestimmung beeinflussen Sozialleistungen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

Für die wirtschaftliche Situation der Parteien ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen kommt. Ob ein Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich heute ein Einkommen hat, das gerade dem Existenzminimum entspricht oder ob er arbeitslos ist und einen entsprechenden Betrag als Sozialleistung erhält, sei es nach SGB II oder nach SGB XII, ist für seine wirtschaftliche Situation unerheblich.

Ein Unterschied besteht nur dann, wenn Unterhaltsansprüche des Leistungsbeziehers gegen den anderen Ehegatten auf den Leistungsträger übergegangen sind oder übergeleitet worden sind bzw. übergeleitet werden können. In diesem Fall erhöhen diese Leistungen das Gesamteinkommen nicht, weil der andere Ehegatte aufgrund des übergegangenen Unterhaltsanspruchs diese Leistungen erstatten muss, mit der Folge, dass sich sein Einkommen schmälert.

Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Beide Parteien sind ersichtlich nicht in der Lage dem anderen Unterhalt zu zahlen, so dass ein Übergang von Ansprüchen auf die Träger der Sozialleistungen ausgeschlossen ist.

Allerdings führt dies, wie das Amtsgericht Lüdenscheid zutreffend ausführt, dazu, dass der Mindestwert von 2.000 EUR praktisch keine Rolle mehr spielt. Dies liegt indessen daran, dass dieser Wert, abgesehen von einer Anpassung des Werts von 4.000 DM auf 2.000 EUR bei der Euroumstellung, seit dem Kostenänderungsgesetz vom 21.08.1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2189), also in einem Zeitraum von mehr als 30 Jahren keine Änderung mehr erfahren hat. Die Lebenshaltungskosten haben sich in dieser Zeit mehr als verdoppelt (durchschnittlicher Index 1975 51,2, 2006 1. Halbjahr 109,7). Dies zeigt, dass ursprünglich ein Wert von 4.000 DM rechnerisch hätte unterschritten werden können bei Sozialhilfebezug beider Parteien.

Der ursprünglich festgelegte Wert von 4.000 DM kann daher nicht als Begründung dafür herhalten, Sozialleistungen bei der Einkommensermittlung gemäß § 48 GKG nicht zu berücksichtigen.

Damit ist für die Streitwertbemessung folgendes Einkommen zugrunde zu legen:

Antragsteller: Arbeitslosengeld II ohne Sozialversicherungsbeiträge 721,80 EUR
Antragsgegner: Gesetzliche Rente 523,00 EUR
Antragsgegner: Grundsicherung 168,00 EUR
Summe: 1.412,00 EUR
Betrag in drei Monaten: 4.236,00 EUR

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