Höhe der Fahrtkosten zu Weiterbildungsmaßnahmen sind zu leisten – BSG vom 6. April 2011, Az. B4 AS 117/10 R
Die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III, wenn die Maßnahme selbst - wie hier - als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist. Das Ob der Bewilligung steht insoweit nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III.
Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II.
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