Zuletzt aktualisiert am 15.08.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.08.2011

Ausschluss von ALG II auch bei Ersatzfreiheitsstrafe – BSG vom 24. Februar 2011, Az. B 14 AS 81/09

Solange sich der Kläger im Regelvollzug befindet, bleibt er von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies gilt auch, nachdem ihm Vollzugslockerungen gewährt worden waren. Ein Aufenthalt in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen ist dem Aufenthalt "in einer stationären Einrichtung" gleichgestellt. Bei diesen Einrichtungen kommt es nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens 3-stündigen täglichen Erwerbstätigkeit von vornherein ausschließen. Die Zuordnung erfolgt hier nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II fallenden Einrichtungen, deren Insassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Der Umstand, dass der Kläger eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, führt nicht dazu, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II auf ihn keine Anwendung findet. 


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