Übernahme von Schulden zur Erhaltung der Wohnung – BSG vom 17. Juni 2010, Az. B 14 AS 58/09 R
1. Die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht.
2. Die drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II bezieht sich in ihrem Ausgangspunkt auf die konkret bewohnte Wohnung. Es geht um den drohenden Verlust dieser Wohnung. So wie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht lediglich sicherstellen soll, dass ein Ort zum Schutz vor der Witterung zur Verfügung steht, an dem der Hilfebedürftige schlafen kann, soll auch die Übernahme von Mietschulden nach Abs. 5 den persönlichen Lebensbereich "Wohnung" des Hilfebedürftigen schützen.
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