SGB II und Anwärterbezüge im öffentlichen Dienst – BSG vom 19. August 2010, Az. B 14 AS 24/09 R
An der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ändert die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG nichts. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG wird u.a. dann keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält. Die Ausschlussregelungen des § 2 Abs. 6 berühren aber die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach nicht. Auch wenn diese Ausschlussregelungen des § 2 Abs. 6 BAföG im Abschnitt I des Gesetzes mit der Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" stehen, haben sie nicht den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben.
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