Zuletzt aktualisiert am 15.08.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.08.2011

SGB II darf vom Unterhaltsrecht abweichen – BSG vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 51/09 R

Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber darf bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützen. Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar.


Links

» Abkürzungsverzeichnis

Nach oben