Krankentagegeld— BSG vom 18. Januar 2010, Az. B 4 AS 90/10 R
Das Geld, das aus einer privaten Krankentagegeld-Versicherung bei einem Klinikaufenthalt von der Versicherung gezahlt wird, muss als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitslosen eine solche Versicherung selbst finanzieren müssen, indem sie sich die Beiträge von den monatlichen SGB II-Leistungen zum Lebensunterhalt absparen.
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