Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
30.12.2010

Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in anderes Bundesland – BSG vom 1. Juni 2010, Az. B 4 AS 60/09

Das BSG hat entschieden, dass ein Alg II-Empfänger nach einem Umzug aus Bayern nach Berlin die Übernahme der Kosten für eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300 Euro warm für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, verlangen kann.

Der 1953 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gewährte ihm der Beklagte in Berlin unter Berufung auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten Miete von rund 193 Euro warm, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat das zusprechende Urteil des SG Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Umzug des Klägers von Bayern nach Berlin zutreffend nicht als erforderlich i.S.d. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bewertet. In der Folge seien auch nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu übernehmen, wie sie in angemessenem Umfang am bisherigen Wohnort gewährt worden seien.

Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin zu übernehmen.

Nach Auffassung des Gerichts findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Umzügen, die über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des BSG (siehe Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R) hinausgehen, keine Anwendung. Dies entspreche insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im "kommunalen Bereich" ermittelt. Zudem bestehe auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums. Schließlich sei die Reduktion des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der durch Art. 11 GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten.

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