Zuletzt aktualisiert am 15.08.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.08.2011

Kein Leistungsausschluss für EU- Ausländer – BSG vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht anwendbar, wenn der Antragsteller sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA berufen kann. Nach Art 1 des Abkommens, das unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (und daneben Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, die Türkei und Großbritannien) unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht, dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall insbesondere kein jüngeres und deshalb vorrangig anzuwendendes Recht entgegensteht.


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