Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten den Mehrbedarf wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur Erlangung eines Platzes im Arbeitsleben nur bei Geeignetheit der Maßnahme – BSG vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 59/09.R
Für die Erfüllung des Merkmals „erbracht werden“ im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist zu fordern, dass eine in dieser Norm bezeichnete Eingliederungsmaßnahme auf Veranlassung des SGB II-Trägers tatsächlich durchgeführt wird.
Es ist deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, ob sich die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit eines Integrationsfachdienstes in einem organisatorischen Mindestrahmen vollzogen hat, welcher die Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme rechtfertigt.
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