Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
30.12.2010

Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten den Mehrbedarf wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur Erlangung eines Platzes im Arbeitsleben nur bei Geeignetheit der Maßnahme – BSG vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 59/09.R

Für die Erfüllung des Merkmals „erbracht werden“ im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist zu fordern, dass eine in dieser Norm bezeichnete Eingliederungsmaßnahme auf Veranlassung des SGB II-Trägers tatsächlich durchgeführt wird.

Es ist deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, ob sich die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit eines Integrationsfachdienstes in einem organisatorischen Mindestrahmen vollzogen hat, welcher die Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme rechtfertigt.

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