Eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt und Abfindung in Raten ist keine zweckbestimmte Einnahme – BSG vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 86/08.R
Bei der Berechnung von Alg II-Leistungen ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Abfindungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen bzw. Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen stellen keine privilegierten Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziff. 1 a) SGB II dar. Es besteht hier keine besondere privatrechtliche Zweckbestimmung.
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