Bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II ist von den angemessenen Heizkosten ein Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung vorzunehmen – BSG vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 69/09.R
Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ergibt sich nicht nur nach der Differenz zwischen den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkennungsfähigen Unterkunftskosten sowie dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, hier den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf. weiterem Einkommen zu ermitteln. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Unangemessen hohe Aufwendungen sollten nicht berücksichtigt werden. Der Unterkunftsbedarf eines Auszubildenden im Sinne des §22 Abs. 7 Satz 1 SGB II ist an Hand einer fiktiven „Bedürftigkeitsprüfung“ nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem SGB II-Unterkunftsbedarf. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftskostenanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen.
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