Zuletzt aktualisiert am 15.02.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.02.2009

Auch bei Zweitausbildung kein Anspruch auf Hartz IV - BSG vom 1. Oktober 2008, Az. B 4 AS 28/07 R

Lehrlinge können zur Ausbildungsförderung kein Hartz IV in Anspruch nehmen.

Das BSG hat klargestellt, dass das Alg-II auch bei einer Zweitausbildung nicht gezahlt werden müsse. Derartige Zuschüsse seien Sache des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Wenn BAföG nicht gezahlt werden könne, müsse auch das SGB II nicht einspringen. Selbst in Härtefällen gebe es nur sehr wenige Ausnahmen.

Damit wies das BSG die Forderungen einer 25-Jährigen aus Halle in Sachsen-Anhalt ab. Die Frau hatte den Beruf der Bürokauffrau gelernt, ein Jahr gearbeitet und dann Arbeitslosengeld bezogen. Als das auslief, begann sie eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin und wollte als Zuschuss Hartz IV haben, weil für eine Zweitausbildung kein BAföG gezahlt wird.

Nach der Arbeitsbehörde in Halle lehnten dies nun auch die Bundesrichter ab. BAföG gebe es bei Zweitausbildungen nur in wenigen besonderen Fällen, etwa wenn im ersten Beruf eine Vermittlung kaum möglich ist. Wenn das BAföG zu recht nicht gewährt werde, könne auch das Alg-II nicht einspringen. Die Klägerin könne sich zudem nicht auf einen Härtefall berufen, weil sie nicht bereits in der Ausbildung gewesen sei, sondern die Lehre unter diesen Bedingungen begonnen habe.

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